Allgemeine Verkaufsbedingungen - WPBGroup

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Allgemeine Verkaufsbedingungen
  1. Wir nehmen die nötigen Maßnahmen um die Lieferungsfristen einzuhalten und nehmen keine Verzögerungsstrafbarkeit an.
  2. Die Lieferungsverzögerung darf auf keinen fall zu einer Streichung der Bestellung Veranlassung geben.
  3. Die waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
  4. Jeder Einspruch um gültig zu sein muss innerhalb von 5 tagen nach dem empfang der waren schriftlich an unsere Firma übermittelt werden.
  5. Alle Rechnungen sind zahlbar in Soumagne im Betriebsitz, fall anders bestimmt.
  6. Das Wechselrisiko ist zu lasten des Käufers.
  7. Vorbehaltlich gegensätzlicher und Schriftlicherbestimmung sind unsere Rechnungen per Bankabbuchung bzw. Postnahname oder Nachname zahlbar.
  8. Jeder betrag, der bei verfall unbezahlt bleibt wird mit vollem recht und ohne triftiger Grund zinsen bringen, auf Basis von den Belgischen gesetzlichen Zinssatz erhöht um 2%, mit einem Minimum Zinssatz von 12%
  9. Falls der gesamt- oder Teilbetrag einer Rechnung beim verfall grundlos unbezahlt bleibt, und nach einer erfolglosen triftiger Grund, wird der geschuldete saldo um 12% erhöht mit einem Minimum von 50 € und einem Maximum von 1.480 € selbst wenn Respekttage gestattet worden sind.
  10. Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung bei verfall macht den geschuldeten saldo von jeder andere selbst noch nicht fällig gewordenen Rechnung mit vollem recht einklagbar.
  11. Falls der Käufer Seine Verpflichtungen nicht vollzieht, dann kann der verkauf von rechts wegen und ohne triftiger Grund rückgängig gemacht werden, unbeschadet unserer rechte auf Schadenersatz und zinsen. Unserer Willensakt pro einschreiben wird dazu genügen.
  12. Wenn sich die Bonität des Käufers nachweisbar verschlechtert, durch gerichtliche Verfügungen, Wechselproteste oder sonstige negative Zwischenfälle, behalten wir uns das recht vor, auch nachdem die Ware schon ganz oder teilweise zum versand gebracht wurde, die Bestellung ganz oder teilweise ein zu stellen und vom Käufer geeignete Garantien uns nicht zufrieden stellen, behalten wir uns vor, die Bestellung ganz oder teilweise annullieren. Diese Aktionen sind unbeschadet unserer rechte auf Schadenersatz und zinsen.
  13. EIGENTUMSVORBEHALT
    1. Die waren bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Eigentum des Verkäufers.
    2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der saldo gezogen und anerkannt wird.
    3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörende Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
    4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
    5. Die Befugnisse des Käufers, im Ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veraussern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlung Einstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
        • Der Käufers tritt hiermit die Förderung mit allen Nebenrechen aus dem Verkäuferverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.
        • Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufers hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
        • Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt des Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufers die Forderung in Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und des Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Vorkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
    6. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetreten Forderung einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufers bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer. Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
    7. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (bzw. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Ubersicherung des Verkäufers beeinträchtigten. Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
    8. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
    9. Nimmt des Verkäufers auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
    10. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlicht. Er hat gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
    11. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in dessen Bedingungen festgelegte Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
    12. Die Ausstellung und/oder Annahme von Wechseln ändert nichts an den Verkaufsbedingungen und Beinhaltet keineswegs Schuldumwandlung
  1. In Streitfällen sind die Gerichte von Verviers oder die Gerichte von dem Wohnsitz des Käufers, zu unserer Auswahl, allein zuständig
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